Vereinsstatuten

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: Biker & Triker Freunde ohne Grenzen Selfkant e.V. – Integration von Mitmenschen mit Handicap
  2. Er hat seinen Sitz in 41848 Wassenberg Am Stern 13, und erstreckt seine Tätigkeit auf die Integration von behinderten Menschen.
  3. Unser Ziel ist es, dass behinderte Menschen 100%tig in unserer Gesellschaft anerkannt werden.
  4. Diskriminierung von Menschen mit einer Behinderung zu verhindern
  5. Das die Chancengleichheit gewährleistet ist
  6. Die Image-Aufwertung von Menschen mit Behinderung
  7. Die Verbesserung der Kommunikation
  8. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt das gemeinsame Motorradfahren mit behinderten Menschen und diese in die Motorrad und Trikerszene einzubinden und Ihnen das Gefühl zu geben, mit dazu zu gehören

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweck

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Eventveranstaltungen mit behinderten Menschen mit Motorrad Corso
    2. Jährliche Motorradsegnung in Gangelt
    3. Wöchentliche Zusammenkünfte im Clubheim unter Bikern,Trikern und behinderten Menschen
    4. Motorradtouren der Mitglieder und behinderter Menschen
  6. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Beitragszahlung einmalig für das Patch
    2. Freiwillige Spenden
    3. Sponsoren Beiträge

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind jene die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen und im Besitz eines Motorrades oder Trikes sind.

Passive Mitglieder sind jene, die kein Motorrad oder Trike besitzen, dem Verein aber dennoch angehören wollen und sich teils auch am Vereinsgeschehen beteiligen. Ehrenmitglieder sind jene, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

Die aktive Mitgliedschaft wandelt sich in eine passive Mitgliedschaft um, wenn der Besitz eines Motorrades oder Trikes für die Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren aufgegeben wird.

§ 5 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grund-verordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Vorstandsmitgliedern des Verein und sonstigen Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können alle physischen Personen werden- mit oder ohne Motorrad/Trike. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit gegen eine vorangehende sechswöchige Kündigung zu.Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder wegen grober Verletzungen der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens auszuschließen.
Alle ausgeschiedenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung geleisteter Aufwendungen oder auf das sonstige Vermögen des Vereins.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den aktiven und passiven und Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die aktiven und passiven Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Ausgenommen von der Beitragszahlung sind Ehrenmitglieder.
Bei gemeinsamen Ausfahrten sind die Mitglieder verpflichtet, sich an Anweisungen bezüglich des Fahrverhaltens zu halten. Gefährdung anderer ist ein Ausschlussgrund.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9), der Vorstand (§ 11), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15)

§ 10 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mind. 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail oder Brief einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mind. 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax, Brief oder E-Mail einzureichen
  5. Gültige Beschlüsse- ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind aktive, passive und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende, in dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.
  10. Über die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, der von einem Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB zu unterschreiben ist.

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahmen und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein.
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedbeiträge.
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  9. Statutenänderungen und Vereinsauflösung

§ 12 Vorstand

  1. 1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Road Captain und 3 Beisitzer.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Korators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich..
  4. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem sonstigen Vorstandsmitglied, schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen
  7. Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.8) und Rücktritt (Abs. 9)
  8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung der Generalversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Aufnahme und Ausschluss von aktiven und passiven Vereinsmitgliedern
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der 2.Vorsitzende und der Schriftführer unterstützen den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und der Schriftführer und der Kassierer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je 2 Mitglieder des Vorstandes – darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende – vertreten den Verein gemeinschaftlich. Bei Rechtsgeschäften zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein wird der Verein durch 2 andere Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr in Verzug ist der 1. Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig
  5. Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  7. Der 2. Vorsitzende vertritt im Innenverhältnis den 1. Vorsitzenden bei Abwesenheit
  8. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  9. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich
  10. Dem Road Captain obliegt die Tourenplanung für Vereinsausfahrten und die Verständigung der Mitglieder zu diesen Touren.
  11. Die vier Beisitzer gehören dem Vorstand an und können ggf. als Ersatz eines anderen Vorstandsmitgliedes dessen Geschäfte führen.

§ 15 Rechnungsprüfer

  1. 2 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren ausgewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebahrung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8-10 sinngemäß.

§ 16 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen.

§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen dem Förderverein Maria Hilf in Gangelt Steuer Nr. 210 / 5795 / 0164.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist dem Förderverein Maria Hilf in Gangelt zufallen die es für Ihre Zwecke nutzen sollen.

09.05.2007